Wissenswertes
Das Wahlgebiet für die Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesgebiet. Das Wahlgebiet wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Jeder Wähler und jede Wählerin hat eine Stimme.
Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.
Wahlvorschläge können von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft in Form von Listen eingereicht werden. Die Listen können als Landeslisten für einzelne Länder oder als gemeinsame Liste für alle Länder eingereicht werden.
Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnetensitze der insgesamt 751 des Europäischen Parlaments. Die Anzahl der Gesamtsitze verringert sich nach Austritt des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union auf 705.
Im Gebiet der Europäischen Union besteht kein einheitliches Wahlrecht. Vielmehr werden bei den Europawahlen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften angewendet, die wiederum durch Übereinkünfte der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft ergänzt werden.
Zu den Übereinkünften zählen:
- Die Wahl des Europäischen Parlamentes findet zu einem von jedem Mitgliedsstaat festgelegten Termin statt, der in einen für alle Mitgliedsstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstagmorgen bis zu dem unmittelbar nachfolgenden Sonntag fällt.
- Mit der Ermittlung des Wahlergebnisses darf erst begonnen werden, wenn die Wahl in dem Mitgliedsstaat, dessen Wähler innerhalb des vorgenannten Zeitraumes als letzte wählen, abgeschlossen ist.
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass der Beginn der Ergebnisfeststellung nicht mehr mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Wahl in allen Mitgliedstaaten übereinstimmen muss. Lediglich die landesweite amtliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses darf erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen. In Deutschland dürfen damit auch bei Europawahlen die Wahllokale um 18 Uhr ihre Pforten schließen. - Die Abgeordneten werden für fünf Jahre gewählt.
- Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Regierung eines Mitgliedsstaates sowie politischen und Verwaltungsämtern bei Institutionen der Europäischen Gemeinschaft.
Über diese allgemeinen Vorgaben hinaus unterliegt die Wahl jedoch den Regelungen der nationalen Wahlgesetze.