Sofern Sie nicht von der Gebührenpflicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften befreit sind, können Sie nach § 14 Abs. 8 und 12 GewO nur an dem automatisierten Auskunftsverfahren teilnehmen, wenn
- Sie ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen können. Sie müssen im Rahmen der Registrierung schriftlich versichern, dass für alle zukünftig von Ihnen eingeholten Gewerbeauskünfte jeweils das rechtliche Interesse an dem Erhalt der Daten gegeben ist. Weiterhin werden bei jeder Datenabfrage der Verwendungszweck und das Aktenzeichen zu der Anfrage von Ihnen abgefragt. Diese Angaben werden gespeichert und können von den Gewerbebehörden dazu genutzt werden, um im Nachhinein zu überprüfen, ob die Abfrage rechtmäßig war.
- kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt und
- der Abruf der Daten wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist.