- Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung, zum standortbedingten Lärmschutz oder zu Gründungsmaßnahmen,
- Sicherungsmaßnahmen (z.B. Schutz von bestehenden Bauwerken, Bauteilen, Versorgungsleitungen),
- Beseitigung umweltgefährdender Stoffe (z.B. Beseitigen vom Kampfmitteln und anderen gefährlichen Stoffen),
- Beseitigung von Stoffen, die die Wohnnutzung beeinträchtigen (Sanieren belasteter oder kontaminierter Böden),
- Abbrucharbeiten (Abbruch aufstehender Bausubstanz, die nicht Wohnzwecken dient oder diente; Beseitigung von Fundamenten, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Verkehrsanlagen),
- Maßnahmen für erhöhten, standortbedingten Lärmschutz, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Standortqualitäten erforderlich ist,
- Standortbedingte Mehrkosten für Gründungs- und Hochwasserschutzmaßnahmen (z.B. in ehemaligen Industriehäfen).
Grundstücksanierungen
Förderung von Grundstückssanierungen
Ziel dieses Förderangebotes ist es, Brachflächen, die ehemals gewerblich, industriell, militärisch oder für Verkehrszwecke genutzt wurden, für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung nutzbar zu machen. Die mit Hilfe dieser Förderung für Zwecke des Wohnungsbaus hergerichteten Brachflächen sind mit gefördertem Mietwohnungsbau, geförderten Wohnheimen und Pflegewohnplätzen oder Eigentumsmaßnahmen, die zur Selbstnutzung für die Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung geeignet und bestimmt sind, wieder neu zu bebauen.
Die Kosten der zur Förderung vorgesehen Maßnahmen sind durch Gutachten zur Gefährdungsabschätzung oder zur Ermittlung erhöhter standortbedingter Kosten für Lärmschutz- oder Gründungsmaßnahmen und aus Kostenvoranschlägen nachzuweisen. Nach Fertigstellung der geförderten Maßnahme ist ein Kostennachweis vorzulegen.
Die Maßnahmen werden im Rahmen einer Anteilsförderung mit zinsgünstigen Darlehen des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert. Der förderfähige Anteil beträgt 75 % oder höchstens 20.000 Euro je geförderter Mietwohnung, gefördertem Heimplatz oder zu errichtender Eigentumsmaßnahme, ausgehend von dem nach den Wohnraumförderungsbestimmungen vorgegebenen Verfahren zur Bestimmung der zu berücksichtigenden Kosten.
Für die Gewährung dieses Förderangebotes besteht ein Kumulierungsverbot bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Städtebaufördermitteln oder von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten nach den Richtlinien des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Zur Förderung vorgesehene Maßnahmen sind vor Antragstellung mit der zuständigen Bewilligungsbehörde, dem Kreis Mettmann und/oder mit dem Fachbereich Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing der Stadt Velbert abzustimmen.
Weitere Informationen, die Förderbestimmungen und Antragsformulare erhalten Sie bei der NRW Bank und dem Ministerium für Bauen und Verkehr NRW:
Zum Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW