Eingliederungshilfen
Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch eine psychiatrische Erkrankung beeinträchtigt ist.
Das Jugendamt ist Träger von Rehabilitationsmaßnahmen, gemäß §35a SGB VIII, in Form von Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche oder die davon bedroht sind. Liegt eine entsprechende Diagnostik vom Kinder- und Jugendpsychiater vor, prüft das Jugendamt, ob eine Teilhabebeeinträchtigung aufgrund der psychiatrischen Erkrankung vorliegt. Wir beraten und unterstützen Sie bei der Beantragung von ambulanten, stationären oder teilstationären Hilfen wie z. B. Autismustherapie, Heilpädagogik und Schulbegleitung.
Kontakt Tagesdienst: 02051/26-2924