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Wappen der Stadt Velbert
Haupteingang Rathaus

Vergnügungsstättenkonzept

Das Vergnügungsstättenkonzept wurde vom Rat der Stadt Velbert am 25. November 2014 als städtebauliches Entwicklungskonzept gem. § 1 (6) Nr. 11 BauGB beschlossen.

Ziele sind der Schutz der Wohnnutzung, der traditionellen Gewerbegebiete, des Stadt- und Ortsbildes, des Bodenpreisgefüges in innerstädtischen Nebenlagen und Gewerbegebieten und der sozialen Einrichtungen vor den von Vergnügungsstätten ausgehenden Störpotenzialen und der Erhalt der Innenstadtstrukturen durch den Schutz der Angebotsvielfalt.

Anlass für die Erarbeitung einer Vergnügungsstättenkonzeption zur planungsrechtlichen Steuerung dieser Nutzungen war eine deutliche Zunahme von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros in den letzten Jahren. Im Zeitraum von 2006 bis 2012 hat sich die Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen mehr als verdoppelt. Die Ansiedlung dieser Nutzungen hat dazu geführt, dass in einigen Lagen ein fortschreitender Trading-Down-Prozess abzulesen ist. Dieser ist gekennzeichnet durch die Verdrängung der Einzelhandelsnutzungen, Leerstände, bodenrechtliche Spannungen, eine geringe Nutzungsqualität und -intensität und eine negative Beeinträchtigung des Stadtbildes. Um eine weitere Fortschreitung des Trading-Down-Prozesses zu verhindern und städtebaulich instabile Lagen zu schützen wurde ein gesamtstädtisches Konzept zur planungsrechtlichen Steuerung von Vergnügungsstätten erarbeitet, dass die Grundlage für die zukünftigen Ansiedlungsmöglichkeiten dieser Nutzungsart darstellt.

Gemäß dem städtebaulichen Entwicklungskonzept sind Vergnügungsstätten nur innerhalb der abgegrenzten Zulässigkeitsbereiche (Friedrichstraße und Heiligenhauser Straße) geplant. An allen weiteren Standorten im Stadtgebiet sind sie nicht gestattet. Eine Ausnahme bilden Diskotheken und Festhallen, für die eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der im Vergnügungsstättenkonzept formulierten Kriterien erfolgt. Die konkrete Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung.
 

Vergnügungsstättenkonzept

Zulässigkeitsbereich Friedrichstraße

Zulässigkeitsbereich Heiligenhauser Straße

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