Wahlberechtigung/Wählbarkeit
Eine aktive Wahlberechtigung haben alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, am 16. Tag vor der Wahl ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben (29. April 2022) und infolge Richterspruchs vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Soweit sie zwischen der Erstellung der Wählerverzeichnisse am 42. Tag vor der Wahl (03. April 2022) und dem 16. Tag vor der Wahl (29. April 2022) nach Nordrhein-Westfalen ziehen, müssen sie ihr Wahlrecht durch Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde geltend machen.
Ein passives Wahlrecht haben alle aktiv Wahlberechtigten, die zusätzlich am Wahltag bereits drei Monate ihren Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.