Wählbarkeit
Die Wählbarkeit zum Rat unterscheidet sich von der Wahlberechtigung in zweierlei Hinsicht. Zum einem ist ein Wahlberechtigter bzw. eine Wahlberechtigte nur wählbar, wenn er bzw. sie das 18. Lebensjahr vollendet hat, so dass nach wie vor nur Volljährige kandidieren können. Zum anderen ist es erforderlich, dass die Bewerber und Bewerberinnen seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten.
Daneben gelten eigenständige Regelungen für die Wählbarkeit zum Bürgermeister bzw. zur Bürgermeisterin. Wählbar ist, wer Deutscher bzw. Deutsche oder in Deutschland lebender Unionsbürger bzw. lebende Bürgerin ist, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Zudem muss Gewähr dafür geboten werden, dass jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eingetreten wird.