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Wappen der Stadt Velbert
Haupteingang Rathaus

Wahlrecht

Wahlberechtigt ist, wer

  • nicht Deutscher oder Deutsche im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist
  • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
  • die deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung erlangt hat, oder
  • die deutsche Staatsbürgerschaft gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBL. I S. 3458) erworben hat

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

  • 16 Jahre alt sein,
  • sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Velbert ihre Hauptwohnung haben.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Nicht wahlberechtigt

sind Ausländerinnen und Ausländer

  • auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 keine Anwendung findet oder,
  • die Asylbewerbende sind.

Wählbar

sind alle Wahlberechtigten nach § 6 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Velbert sowie alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Velbert, die

  • am Wahltag 18 Jahre alt sind und
  • mindestens seit drei Monaten vor der Wahl in Velbert ihre Hauptwohnung haben.

Nicht wählbar

ist, wer am Wahltag infolge Richterspruch in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Aktuelle Wahlordnung