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Haupteingang Rathaus

Wahlrecht

Aktives Wahlrecht

Aktives Wahlrecht bezeichnet die Befugnis, jemanden zu wählen.
Aktiv wahlberechtigt sind Deutsche, die am Wahltag

  • mindestens 18 Jahre alt sind,
  •  seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und 
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Auch im Ausland lebende Deutsche, die diese Bedingungen mit Ausnahme der Dreimonatsfrist erfüllen, sind wahlberechtigt, wenn sie

  • nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen einen Wohnsitz oder sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und dies weniger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • „aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.“

Verlegen aktiv wahlberechtigte Auslandsdeutsche ihren Wohnsitz nach Deutschland, gilt die Dreimonatsfrist nicht.


Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Deutsche,

  • die infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.

Passives Wahlrecht

Passives Wahlrecht ist die Befugnis, gewählt zu werden. In den Bundestag wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher und mindestens 18 Jahre alt ist.

Nicht wählbar ist jedoch, wer vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Deutsche, die im Ausland leben, können auch dann wählbar sein, wenn sie das aktive Wahlrecht nicht besitzen.