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Wappen der Stadt Velbert
Haupteingang Rathaus

Lärmaktionsplan - Stufe 3

Anlass und rechtliche Grundlagen

Die in den letzten Jahrzehnten europaweite Steigerung der Lärmbelastung durch Straßenverkehrslärm, insbesondere in großen Städten und Ballungsräumen, hat die Europäische Union (EU) veranlasst, einheitliche Vorschriften zur systematischen Erfassung von Lärmbelastung und zur Erstellung von Lärmaktionsplänen zu erlassen.

Grundlage für Lärmaktionsplanung ist die Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Union „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“, welche das Ziel verfolgt, schädliche Auswirkungen und Belästigungen der betroffenen Personen zu verhindern und zu vermindern.

Rechtliche Umsetzung in Deutschland

Mit der Änderung des § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) am 15. Juni 2005 ist die Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Juli 2002, in deutsches Recht erfolgt. „Umgebungslärm“ wird gemäß §47b als belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien definiert, die durch die Aktivi-tät des Menschen ausgelöst wird. Dabei ist auch der Lärm inbegriffen, der durch Straßenver-kehr, Schienenverkehr oder Flugverkehr entsteht. Gemäß §47d Abs. 5 BImSchG ist alle fünf Jahre eine Überprüfung bzw. Überarbeitung des Lärmaktionsplanes erforderlich.

Lärmaktionsplanung in der Stadt Velbert

Nach der Erarbeitung des ersten Lärmaktionsplanes im Jahr 2008 (Stufe 1), hat der Rat der Stadt Velbert im Jahr 2013 den Lärmaktionsplan Stufe 2 beschlossen. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben war die Stadt verpflichtet, den Lärmaktionsplan der Stufe 2 nach fünf Jahren zu überprüfen.
Da bei der vom Land durchgeführten Lärmkartierung zur 3. Stufe im Velberter Stadtgebiet mehr Straßenabschnitte erfasst worden sind, als gegenüber der Lärmkartierung der Stufe 2 in 2013, war es erforderlich eine Überarbeitung des Lärmaktionsplanes der 2. Stufe durchzuführen.

Zur Erarbeitung der 3. Stufe ist ein externes Gutachterbüro beauftragt worden. Das Büro hat in enger Abstimmung mit der Abteilung 3.1 (Planungsamt), dem Sachgebiet 3.2 der Technischen Betriebe Velbert (Verkehrswesen) sowie der Straßenverkehrsbehörde den Lärmaktionsplan der Stufe 3 erarbeitet.
Die Lärmaktionsplanung der Stadt Velbert bezieht sich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben auf den Straßenverkehrslärm der Straßen mit einem Verkehrsaufkommen mit mehr als 3,0 Mio. Fahrzeugen pro Jahr. Das entspricht einem täglichen Verkehrsaufkommen von ca. 8.200 Kfz. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat für diese Straßen eine Lärmberechnung vorgenommen. Diese Lärmkarten können auch online eingesehen werden.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Entwurf des Lärmaktionsplanes der Stufe 3 wurde in einer Veranstaltung am 08.01.2019 der Öffentlichkeit vorgestellt und die Anwesenden konnten Anregungen und Bedenken äußern. Zudem wurde der Entwurf in dem Zeitraum vom 07.01.2019 bis 05.02.2019 öffentlich ausgelegt. Auf der Veranstaltung sowie während der öffentlichen Auslegung gingen zahlreiche Anregungen ein, die im Lärmaktionsplan in Kapitel 7 aufgeführt sind. Hier ist eine Abwägung der jeweiligen Stellungnahme erfolgt und aufgeführt, ob dieser Anregung gefolgt worden ist oder nicht.

Inhalte des Lärmaktionsplanes

In den Kapiteln 1 und 2 werden der Anlass und die Aufgabenstellung sowie die Grundlagen der Lärmaktionsplanung erläutert. In Kapitel 3 erfolgt eine Darstellung der Ergebnisse der Lärmkartierung sowie darauf aufbauend die Auswahl der Schwerpunktbereiche für die Lärmaktionsplanung. In Kapitel 4 befindet sich eine Bewertung der Maßnahmen aus Stufe 2 sowie die Darstellung der Maßnahmenvorschläge der Stufe 3 für die jeweiligen Maßnahmenbereiche. Bei den Schwerpunktbereichen handelt es sich um die Straßenabschnitte, die besonders stark durch Verkehrslärm betroffen sind. Es wurden insgesamt zwölf Maßnahmenbereiche ausgewählt.

Es handelt sich hierbei um folgende Straßenabschnitte:

  1. Heiligenhauser Straße / Heidestraße / Rheinlandstraße

  2.  Langenberger Straße zwischen Willy-Brandt-Platz und Bleibergstraße

  3. Werdener Straße / Friedrich-Ebert-Straße

  4. Berliner Straße / Nevigeser Straße zwischen Schmalenhofer Str. und Schlagbaum

  5. Nevigeser Straße zwischen Am Kröklenberg und Kuhlendahler Straße , Wülfrather Straße zwischen Nevigeser Straße und Wimmersberger Straße

  6. Kohlenstraße / Bonsfelder Straße zwischen Nierenhofer Str. und Hattinger Str. und Hattinger Straße bis Stadtgrenze

  7. A535 / A 44 – Autobahndreieck Nord

  8. A 535 – Bereich Tönisheide

  9. Bonsfelder Straße

  10. Bonsfelder Straße / Hauptstraße / Panner Straße / Straße des 17. Juni

  11.  Vogteier Straße / Hauptstraße / Kuhlendahler Straße

  12. Siebeneicker Straße


Der Rat der Stadt Velbert hat in seiner Sitzung am 09.07.2019 den Lärmaktionsplan der Stufe 3 beschlossen. Der Lärmaktionsplan Stufe 3 ersetzt damit den Lärmaktionsplan Stufe 2. Der Lärmaktionsplan der Stufe 3 ist nach fünf Jahren zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.


Der beschlossene Lärmaktionsplan ist hier abrufbar:

Lärmaktionsplan – Stufe 3

Einzelne Verfahrensschritte und weitere Informationen

Rechtliche Verbindlichkeit und Zuständigkeiten

Die im Lärmaktionsplan enthaltenen Maßnahmenvorschläge gliedern sich nach Maßnahmenbereichen (Straßenzügen). Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind als Handlungsempfehlungen bzw. Prüfaufträge für die verschiedenen Fachplanungen (z.B. Stadtplanung, Ver-kehrsplanung) zu verstehen. Diese sind rechtlich aber nicht bindend bzw. einklagbar.

Zudem beziehen sich die vorgeschlagenen Maßnahmen teilweise auf Straßen, die sich nicht in der Baulast der Stadt Velbert befinden, so dass hier die Verwaltung den Auftrag erhält, die hier vorgeschlagenen Maßnahmen an den jeweiligen Straßenbaulastträger bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Bei den Maßnahmenvorschlägen der Stufe 3 betrifft dies insbesondere die für das Autobahndreieck Nord vorgeschlagene Geschwindigkeitsbegrenzung (zuständig ist hier die Bezirksre-gierung Düsseldorf) sowie der Maßnahmenvorschlag den Schallschutz entlang der Autobahn im Stadtgebiet zu prüfen und nachzubessern (zuständig ist hier der Landesbetrieb Straßen NRW).

Informationen zur Lärmminderung durch den Einbau von Schallschutzfenstern

Aufwendungen von Eigentümern und Eigentümerinnen für den passiven Lärmschutz an Wohngebäuden, z. B. der Einbau von Lärmschutzfenstern, können bis zu 75 Prozent durch das Land NRW erstattet werden. Die Erstattung setzt einen Antrag des Eigentümers oder der Eigentümerin beim Landesbetrieb Straßen NRW voraus. Der Antrag soll gestellt werden, bevor die Lärmschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage durchgeführt werden.

Weitere Informationen

Schienenverkehr

Für das Stadtgebiet Velbert ist die Bahnstrecke der S 9 von Essen nach Wuppertal von Bedeutung. Im Allgemeinen kann der Schienenverkehr fast ausschließlich an der Quelle angegangen werden, deren Zuständigkeitsbereich nicht bei der Stadt Velbert liegt. Für die Lärmaktionsplanung im Bereich Schienenverkehr ist daher Eisenbahn-Bundesamt zuständig. Der Schienenverkehrslärm ist somit nicht Gegenstand des zu erarbeitenden Lärmaktionsplanes gewesen.

Flugverkehr

Hinsichtlich des Fluglärms werden Lärmkarten für Verkehrsflughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen pro Jahr aufgestellt. In NRW betrifft dies die Flughäfen Düsseldorf und Köln. Die Lärmkarten für den Flughafen Düsseldorf stellen keine maßgebliche Betroffenheit für die Stadt Velbert fest. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist von Bürgern jedoch vermehrt darauf hingewiesen worden, dass eine zunehmende Belastung durch den Flugver-kehr verursacht würde. Die Stadt Velbert hat daher bereits im Jahr 2016 beim Land NRW den Antrag zur Aufnahme in die Fluglärmkommission des Flughafens Düsseldorf gestellt, um auf diese Weise die Interessen ihrer Bürgerinnen und Bürger besser vertreten zu können. Dieser Antrag ist aber mit dem Hinweis abgelehnt worden, dass die nach dem Fluglärmschutzgesetz maßgeblichen Werte in Velbert nicht überschritten würden.

Die Stadt Velbert wird die Entwicklung des Düsseldorfer Flughafens und die daraus resultie-renden Lärmbeeinträchtigungen weiter kritisch beobachten und im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten auf einen möglichst verträglichen Ausbau des Flugverkehres hinwirken. Der Fluglärm ist somit nicht Gegenstand des zu erarbeitenden Lärmaktionsplanes gewesen.

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