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Wappen der Stadt Velbert
Haupteingang Rathaus

Mobilfunk

Der Bund hat die Mobilfunknetzbetreiber zu einer flächendeckenden Versorgung verpflichtet. Die Planung und der Aufbau eines Mobilfunknetzes liegen, unter Beachtung der gültigen Rechtsvorschriften, in der Verantwortung des jeweiligen Mobilfunknetzbetreibers.

Die Stadt Velbert kann nur insofern Einfluss auf die Standortwahl nehmen, als sie im Rahmen des Mobilfunkpaktes (freiwillige Vereinbarung der Mobilfunkbetreiber sich mit Gemeinden und Kommunen in der Planungsphase von Basisstationen auszutauschen) von den Mobilfunkbetreibern über Suchstandorte informiert wird. Diese Standortvorschläge werden seitens der Stadt geprüft und, sofern sich ein Standort in weniger als 100 m Abstand zu "sensiblen" Einrichtungen wie beispielsweise Kindergärten, Schulen und Altenheimen befindet, ein Alternativstandort aufgezeigt. Zudem ist eine Mehrfachnutzung eines Standortes durch verschiedene Betreiber Bestreben der Stadt. Nicht jede neue benötigte Mobilfunkzelle (Mobilfunkstandort) führt zu einem separaten Funkanlagenstandort. Oftmals nutzen die Mobilfunknetzbetreiber gemeinsame Standorte.

Darüber hinaus darf jeder Mobilfunkbetreiber seine konkrete Standortplanung nur realisieren, wenn für die betreffende Anlage von der Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung erteilt wurde und damit die Einhaltung der in Deutschland geltenden Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern gewährleistet ist. Diese Bescheinigung enthält Angaben über die sendeortspezifischen Sicherheitsabstände, außerhalb derer die Grenzwerte selbst bei maximaler Sendeleistung der Antenne eingehalten werden, und über die Anzahl der Antennen an einem Standort sowie deren Abstrahlrichtung. Den Gemeinden steht bei Vorliegen einer Standortbescheinigung kein eigenständiges Recht zur Verweigerung einer Genehmigung zu.

Mobilfunkanlagen sind Bestandteil eines gewerblich betriebenen Funknetzes und somit planungsrechtlich als "nicht störende gewerbliche Nutzung" zu beurteilen. Sie sind in besonderen Wohngebieten, Dorf-, Kern-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten allgemein, in Kleinsiedlungs- und allgemeinen Wohngebieten als Ausnahme zulässig und einzig in reinen Wohngebieten nur als Nebenanlage ausnahmsweise zulässig. Kann der Mobilfunkbetreiber die Standortbescheinigung für die Anlage vorweisen, hat die Kommune keine Möglichkeit, aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung, die Genehmigung zu untersagen.

EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur überwacht die Einhaltung der telekommunikationsrechtlichen Vorschriften. Hierzu gehört unter anderem die Verpflichtung der Betreiber von Funkanlagen vor der Inbetriebnahme der Anlage Anforderungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung von Feldern (BEMFV) zu erfüllen. Funkanlagen, die der BEMFV unterliegen, dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern mit der Erteilung einer Standortbescheinigung dokumentiert ist.
Auf der Internetseite der Bundesnetzagentur können Bürgerinnen und Bürger Informationen abrufen, die sowohl die Standorte von Funkanlagen mit den festgelegten Sicherheitsabständen als auch die Ergebnisse der von der Bundesnetzagentur durchgeführten Messungen der elektromagnetischen Feldern (EMF) enthalten.

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