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Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt, soweit es sich nicht um große Sonderbauten, Maßnahmen in der Genehmigungsfreistellung oder genehmigungsfreie Vorhaben handelt. Damit ist es das Regelverfahren für den größten Teil der Genehmigungsverfahren.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft hier nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit einzelnen Rechtsvorschriften. Bautechnische Nachweise (Standsicherheitsnachweis, Wärmeschutznachweis, Schallschutznachweis) müssen erst zu Baubeginn eingereicht werden.

Notwendige Unterlagen

Der Antrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist mit allen erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens dreifach bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Hier werden die Unterlagen zunächst einer Vollständigkeitsprüfung unterzogen. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist sonstige erhebliche Mängel auf, wird die Bauherrenschaft zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert. Nach Verstreichen dieser Frist gilt der Bauantrag als zurückgenommen, die Zurücknahme ist kostenpflichtig.

Die Sachprüfung wird erst eingeleitet, wenn sämtliche erforderliche Unterlagen vollständig, plausibel und frei von Mängeln vorliegen. Die Unterlagen müssen den Anforderungen des § 10 der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) entsprechen. Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche. Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält.

Es ist das amtliche Antragsformular zu verwenden. Das Antragsformular muss von der Bauherrenschaft und dem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser oder Entwurfverfasserin unterzeichnet sein.

Soweit hier nicht bekannt, ist der Nachweis der Bauvorlageberechtigung des Entwurfsverfassers oder der Entwurfverfasserin vorzulegen.

Zum Antragsformular auf Baugenehmigung

Für Maßnahmen, die nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegen ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte einzureichen, der mindestens einen Umkreis von 50 m um das Bauvorhaben umfasst. Der Auszug darf nicht älter als sechs Monate sein und muss amtlich beglaubigt sein.

Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1:500 einzureichen und muss alle Angaben des § 3 Abs. 1 Nr. 1 – 15 der Bauprüfverordnung (Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO) enthalten.
Der Lageplan muss von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bzw. Vermessungsingenieurin angefertigt werden (amtlicher Lageplan), wenn: 

  • es sich bei den Außengrenzen des Baugrundstücks nicht um festgestellte Grenzen im Sinne des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung handelt,
  • die Grenzen des Baugrundstücks und die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den angrenzenden Grundstücken so vermessen sind, dass für die Grenzpunkte Koordinaten in einem einheitlichen System nicht ermittelt werden können, oder
  • auf dem Baugrundstück oder von angrenzenden Grundstücken her Grenzüberbauungen vorliegen,
  • eine Baulast im Sinne von § 18 auf dem Baugrundstück oder eine das Baugrundstück betreffende Baulast auf den angrenzenden Grundstücken ruht.

Für Nutzungsänderungen muss der Lageplan nicht die Anforderungen eines amtlichen Lageplans haben. Dem Bauantrag für die Änderung baulicher Anlagen brauchen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Bauvorlagen (Liegenschaftskarte und Lageplan) nicht beigefügt zu werden, wenn Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände unverändert bleiben. Jedoch ist auf einem Übersichtsplan die zu ändernde bauliche Anlage kenntlich zu machen, wenn sich auf dem Baugrundstück mehrere bauliche Anlagen befinden und aus den sonstigen beizufügenden Bauvorlagen nicht ersichtlich ist, welche dieser baulichen Anlagen geändert werden sollen.

Folgende Nachweise sind den Bauantragsunterlagen beizufügen:

  • Nachweise des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ, BMZ, GFZ, Anzahl der Vollgeschosse)
  • Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes
  • PKW- und Fahrradstellplatzberechnung
  • Abstandflächenberechnung

Die Berechnungen können auch auf dem Lageplan erfolgen.

Die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitt, Ansichten) sind im Maßstab 1:100 einzureichen und müssen sämtliche Angaben gemäß § 4 der Bauprüfverordnung enthalten. Bei Umbauten oder Nutzungsänderungen sind zusätzlich Bestandpläne vorzulegen.

Bei Nutzungsänderungen sind Bauzeichnungen mit den Anforderungen aus § 4 BauPrüfVO nur vorzulegen, wenn mit der Nutzungsänderung auch genehmigungsbedürftige bauliche Änderungen verbunden sind.

In der Baubeschreibung ist das Vorhaben insbesondere hinsichtlich der Bauprodukte und Bauarten, die verwendet und angewandt werden sollen, seiner äußere Gestaltung (Baustoffe und Farben) und seiner Nutzung zu erläutern.

Zum Baubeschreibungs-Formular

Bei Nutzungsänderungen sind Baubeschreibungen mit den Anforderungen aus § 5 BAuPrüfVO nur vorzulegen, wenn mit der Nutzungsänderung auch genehmigungsbedürftige bauliche Änderungen verbunden sind. Art und Umfang muss in jedem Fall hinreichend genau aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehen.

Für gewerbliche Anlagen und für landwirtschaftliche Betriebe ist eine Betriebsbeschreibung einzureichen:

Zur Betriebsbeschreibung gewerbliche Anlagen

Zur Betriebsbeschreibung land- und forstwirtschaftliche Anlage

Bei Nutzungsänderungen sind Baubeschreibungen mit den Anforderungen aus § 5 BAuPrüfVO nur vorzulegen, wenn mit der Nutzungsänderung auch genehmigungsbedürftige bauliche Änderungen verbunden sind.

Die Berechnungen sind erforderlich um daraus die Baugenehmigungsgebühr zu ermitteln. Hier ist eine zweifache Ausfertigung ausreichend.

Der Erhebungsbogen für die Baustatistik ist zusammen mit den Bauantragsunterlagen bei der Unteren Bauaufsicht einzureichen.

Zur Übersicht der Baustatistik

Die Nachweise der Standsicherheit (Statik) und andere bautechnische Nachweise, wie Wärme- und Schallschutz müssen in jedem Fall aufgestellt, jedoch regelmäßig erst im späteren Verfahren nach Erteilung der Baugenehmigung vorgelegt werden.

Für Sonderbauten ist die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes erforderlich und mit Einreichung der sonstigen Bauvorlagen einzureichen.

Zeitgleich mit dem Bauantrag ist ein Antrag auf Anschlussgenehmigung an den öffentlichen Kanal einzureichen. Dieser wird im Parallelverfahren durch die zuständige Stelle bei den Technischen Betrieben Velbert AÖR geprüft.

Zum Formular der Technischen Betriebe Velbert AöR

Je nach Lage des Einzelfalls können weitere Unterlagen zur Beurteilung des Bauantrags erforderlich sein. Die Erforderlichkeit ist vom Architekten im Rahmen der Grundlagenermittlung zu prüfen.

Weitere Unterlagen können sein:

  • Brandschutzkonzept
  • Antrag auf Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans § 31(2) BauGB
  •  Antrag auf Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 69 BauO NRW)
  • Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis
  • Einverständniserklärung der Angrenzer
  • Antrag auf Eintragung einer Baulast
  • Nachweis über die Artenschutzprüfung
  • Freianlagen- und Begrünungsplan

Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche. Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält.