Der Antrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist mit allen erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens dreifach bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Hier werden die Unterlagen zunächst einer Vollständigkeitsprüfung unterzogen. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist sonstige erhebliche Mängel auf, wird die Bauherrenschaft zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert. Nach Verstreichen dieser Frist gilt der Bauantrag als zurückgenommen, die Zurücknahme ist kostenpflichtig.
Die Sachprüfung wird erst eingeleitet, wenn sämtliche erforderliche Unterlagen vollständig, plausibel und frei von Mängeln vorliegen. Die Unterlagen müssen den Anforderungen des § 10 der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) entsprechen. Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche. Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält.