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Wappen der Stadt Velbert
Haupteingang Rathaus

Wissenswertes

Ziel einer Volksinitiative(VI) ist die Befassung des Landtags mit einem Sachthema oder einem Gesetzentwurf. Eine VI muss von mindestens 0,5 % (ca. 66.000 Personen) der deutschen Stimmberechtigten unterzeichnet sein, die 18 Jahre oder älter sind und in NRW wohnen. Die Absicht, Unterschriften für eine VI zu sammeln ist schriftlich beim Innenministerium NRW, Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf anzuzeigen. Das Innenministerium informiert die in der Anzeige benannten Vertrauenspersonen, ob rechtliche Bedenken bestehen und berät sie in allen Verfahrensfragen, insbesondere über die Notwendigkeit, Kosten bei einem eventuellen Gesetzentwurf angeben zu müssen.

Der eigentliche Antrag auf Behandlung einer VI beim Landtag ist schriftlich zu richten an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages Nordrhein-Westfalen, Platz des Landtages 1, 40221 Düsseldorf.
Der Antrag (entsprechend dem Muster der Durchführungsverordnung zum Gesetz) muss enthalten:

  • eine genaue Umschreibung des Gegenstandes der politischen Willensbildung, mit dem sich der Landtag befassen soll oder einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf mit Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten,
  • eine Liste mit Unterschriften von mind. 0,5 % der Stimmberechtigten (ca. 66.000 Personen), wobei die Unterschriften bei Eingang des Antrags nicht älter als ein Jahr sein dürfen.
    Die Antragsteller bzw. Antragstellerinnen müssen sich selbst um die Sammlung der Unterschriften kümmern. Es sind Unterschriftsbögen zu verwenden, die dem Muster der Durchführungsverordnung zum Gesetz entsprechen. Das Stimmrecht aller Unterzeichnenden muss von der jeweiligen Gemeinde des Hauptwohnsitzes bestätigt werden. Die Kosten tragen die Antragsteller bzw. Antragstellerinnen (z. B. Beschaffung der Unterschriftsbögen etc.). Die Bestätigungen des Stimmrechts erfolgen kostenlos.
  • die Namen einer Vertrauensperson und einer stellvertrenden Vertrauensperson, die ermächtigt sind, die Antragstellerbzw. Antragstellerinnen zu vertreten.

Innerhalb von drei Monaten entscheidet der Landtag, ob die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er hat die VI innerhalb von drei Monaten nach ihrem Zustandekommen abschließend zu behandeln. Die Vertrauenspersonen der VI sind von den zuständigen Landtagsausschüssen anzuhören.


Ziel eines Volksbegehrens (VB) ist der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes unter der Gesetzgebungsgewalt des Landes (außer Finanzen, Abgaben und Besoldung). Ein VB muss von mindestens 8 % (ca. 1 Millionen Personen) der deutschen Stimmberechtigten unterzeichnet sein, die 18 Jahre oder älter sind und in NRW wohnen. Die Absicht, ein VB zu stellen, ist schriftlich beim Innenministerium NRW, Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf anzuzeigen.

Der eigentliche Antrag auf Zulassung eines VB und der damit verbundenen Listenauslegung ist schriftlich an dieselbe Anschrift zu richten. Der Antrag (entsprechend dem Muster der Durchführungsverordnung zum Gesetz) muss enthalten:

  • einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten,
  • eine Liste mit Unterschriften von mind. 3.000 Stimmberechtigten.
    Die Antragsteller müssen sich selbst um die Sammlung der Unterschriften kümmern. Das Stimmrecht aller Unterzeichnenden muss von der jeweiligen Gemeinde des Hauptwohnsitzes bestätigt werden. Die Kosten tragen die Antragsteller (z. B. Beschaffung der Unterschriftsbögen etc.). Die Bestätigungen des Stimmrechts erfolgen kostenlos.
  • die Namen einer Vertrauensperson und einer stv. Vertrauensperson, die ermächtigt sind, die Antragsteller zu vertreten.

Das Innenministerium prüft den Antrag und hört die Vertrauensperson oder die stellvertrende Vertrauensperson zum Ergebnis der Prüfung an. Die Entscheidung über die Zulassung der Listenauslegung erfolgt grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen.

Nach Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung haben die Initiatoren vier Wochen Zeit, die Eintragungslisten zu beschaffen und an die Gemeinden zu versenden, in denen die Listen nach ihrem Willen ausgelegt werden sollen.
Die Gemeinden wiederum sind verpflichtet, die Listen 18 Wochen innerhalb der üblichen Öffnungszeiten zur Eintragung - in Velbert an mindestens einer Stelle - auszulegen. Innerhalb der Eintragungsfrist ist die Eintragung auch an vier Sonntagen zu ermöglichen. Die Auslegungsstellen und die -zeiten werden öffentlich bekannt gemacht.

In bestimmten Fällen besteht auch die Möglichkeit, die Unterstützung des VB über einen Eintragungsschein – also nicht vor Ort in der Eintragungsstelle – zu erklären. Die Eintragungsscheine werden auf Antrag vom Projektteam Wahlen der Stadt Velbert bis zum Ende der vorletzten Woche der Eintragungsfrist ausgestellt.

Der Landeswahlausschuss stellt die Gesamtsumme der rechtzeitig erfolgten Eintragungen fest.
Die Landesregierung prüft, ob das VB rechtswirksam zustande gekommen ist, insbesondere, ob die erforderliche Mindestzahl an Unterschriften erreicht worden ist. Ist das VB wirksam zustande gekommen, wird es von der Landesregierung unter Darlegung Ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag unterbreitet.
Der Landtag ist verpflichtet, das VB innerhalb von sechs Monaten abschließend zu behandeln.

Die Antragstellenden tragen die Kosten der Herstellung der Eintragungslisten und ihrer Versendung an die Gemeinden. Diese Kosten sind ihnen vom Land zu erstatten, wenn einem rechtswirksamen VB vom Landtag oder durch Volksentscheid entsprochen worden ist.

Entspricht der Landtag einem Volksbegehren nicht, muss ein Volksentscheid (VE) durchgeführt werden. In diesem Fall kann das Volk das Gesetz durch Abstimmung beschließen. Der VE ist innerhalb von zehn Wochen herbeizuführen, sofern der Landtag nicht innerhalb von zwei Monaten das mit dem VB beantragte Gesetz beschließt. Wie bei einer Landtagswahl wird über den VE an einem von der Landesregierung festgelegten Tag abgestimmt. Beim VE entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 % der Stimmberechtigten (ca. 2 Millionen Stimmen) beträgt.
Ausnahme: Ein Gesetz, mit dem die Landesverfassung geändert werden soll, ist ausgenommen, wenn sich mindestens 50 % der Stimmberechtigten an dem VE beteiligen und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.
Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.

Außerdem kommt in folgenden Fällen ein VE in Betracht:

  • Die Landesregierung kann ein von ihr eingebrachtes Gesetz zum Gegenstand eines VE machen, wenn der Landtag das Gesetz abgelehnt hat.

Der Landtag oder die Landesregierung können die Zustimmung zu einer vom Landtag mangels Zweidrittelmehrheit abgelehnten Verfassungsänderung durch VE einholen.