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Wählbarkeit
Die Wählbarkeit zum Rat unterscheidet sich von der Wahlberechtigung in zweierlei Hin-sicht. Zum einem ist ein Wahlberechtigter nur wählbar, wenn er das 18. Lebensjahr voll-endet hat, so dass nach wie vor nur Volljährige kandidieren können. Zum anderen ist es erforderlich, dass die Bewerber und Bewerberinnen seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten.
Daneben gelten eigenständige Regelungen für die Wählbarkeit zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin. Wählbar ist, wer Deutsche/r oder in Deutschland lebende/r Unionsbür-ger/in ist, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Zudem muss Gewähr dafür geboten werden, dass jederzeit für die freiheitliche demokra-tische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eingetreten wird.