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Baudarlehen/ Förderangebot des Landes NRW

Das Förderangebot richtet sich an Haushalte mit mindestens einem Kind oder an Haushalte mit mindestens einem oder einer schwerbehinderten angehörigen Person. Das anrechenbare Einkommen dieser Haushalte darf die Einkommensgrenze der sozialen Wohnraumförderung nicht übersteigen.

Berücksichtigt werden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu versorgen; und Kinder, deren Geburt nach ärztlicher Bescheinigung erwartet wird. Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können beim Vorliegen vorgegebener Voraussetzungen (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 Einkommensteuergesetz) auch noch berücksichtigt werden

Die Höhe des Darlehens beträgt bei:

Neuschaffung - Ersterwerb - Erwerb von bestehendem Wohnraum - Neuschaffung im Bestand
Grundpauschale : 90.000,00 Euro
Kinderbonus je Kind : 15.000,00 Euro

Das Baudarlehen wird in Höhe von 99,6 % ausgezahlt. Für die Mittel Neubau/Ersterwerb und die Neuschaffung im Bestand beträgt der Zinssatz 0,5 % und die Tilgung 1 %. Bei Erwerb von bestehendem beträgt der Zinssatz 0,5 % und die Tilgung 2 %. Die Konditionen des Starterdarlehens sind denen des jeweiligen Förderdarlehens angepasst, allerdings beträgt die Tilgung hier 5 %. Ferner werden ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 % des bewilligten Darlehens und ein laufender jährlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,5 % des bewilligten Darlehens erhoben.

Werden für die Gesamtfinanzierung neben den Landesdarlehen weitere Kredite benötigt, muss der Zinssatz für die Dauer von 10 Jahren gleich bleibend sein. Die Tilgung dieser Darlehen muss mindestens 1 % betragen. Wenn der Fremdmittelszins 4 % nicht übersteigt, muss eine Mindesttilgung von 2 % vereinbart werden.

Nach Ablauf von 20 Jahren seit Bezugsfertigkeit kann das Baudarlehen verzinst oder höher verzinst werden. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach dem Haushaltseinkommen und den dann maßgeblichen Einkommensgrenzen. Jeweils nach fünf weiteren Jahren wird die Möglichkeit einer Verzinsung oder höheren Verzinsung erneut geprüft.

Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die Belastung nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet. Nach Abzug der Belastungen aus der Baufinanzierung, den Betriebskosten und aller anderen Zahlungsverpflichtungen vom Nettoeinkommen müssen soviel Einkünfte verbleiben, dass der angemessene Lebensunterhalt, der sogenannte  Mindestrückbehalt, sichergestellt ist.

Neubau und Ersterwerb

Gefördert werden:

  • der Neubau von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen zur Selbstnutzung
  • der Ersterwerb schlüsselfertiger Eigenheime oder Eigentumswohnungen vom Bauträger oder der Bauträgerin zur Selbstnutzung (innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung).

Eine Förderung ist nicht möglich, wenn

  • ein vorzeitiger Baubeginn/vorzeitiger Vertragsabschluss erfolgt ist,
  • die angemessenen Gesamtkosten im Bereich der Bewilligungsbehörde überschritten werden,
  • Wohn- und Schlafräume – auch Kinderzimmer – kleiner als 10 qm sind,
  • es sich um eine Eigentumswohnung in einem Hochhaus handelt (mehr als 7 Vollgeschosse).

Eigenleistung muss mindestens in Höhe von 15 v. H. der Gesamtkosten erbracht werden, davon die Hälfte in eigenen Geldmitteln oder durch ein lastenfreies Grundstück. Das Starterdarlehen in Höhe von 10.000 Euro wird auf den Teil der Eigenleistung, der nicht in Geldmitteln erbracht werden muss, angerechnet.

Erwerb vorhandenen Wohneigentums

Auch der Erwerb von vorhandenem Wohnraum kann durch Baudarlehen gefördert werden. Die Darlehensbedingungen entsprechen denen der Förderung des Neubaus bzw. Ersterwerbes, allerdings beträgt die Tilgung 2 %.

Hinweis

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor Erteilung der Förderzusage mit dem Bau begonnen wurde und der vom Notar beurkundete Kaufvertrag abgeschlossen wurde bzw. der Förderantrag nicht vorher gestellt worden ist.

Informationen erhalten Sie auch auf den folgenden Seiten:

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr

NRW Bank

Bei der NRW Bank stehen auch Antragsformulare zum Download zur Verfügung.