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Informationen zum Wohnberechtigungsschein
Zum Bezug einer nach dem I. oder II. Wohnungsbaugesetz, Wohnraumförderungsgesetz oder Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW geförderten Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Der Verfügungsberechtigte (Vermieter) darf die Wohnung nur dann zum Gebrauch überlassen, wenn die/der Wohnungssuchende einen WBS vorlegt, mit dem sie/er die Wohnberechtigung nachweist.
Der WBS hat eine Gültigkeit von einem Jahr und gilt nur in NRW.
Ein WBS wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
1. Einkommen
Die Einkommensgrenze (EG) beträgt für einen Ein-Personenhaushalt 19.350,00 € und für einen Zwei-Personenhaushalt 23.310,00 €. Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die EG um 5.360,00 €. Für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne von § 32 Abs. 1 – 5 des Einkommenssteuergesetzes erhöht sich die EG um weitere 700,00 €.
Für die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens ist in der Regel das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Das tatsächliche oder zu erwartende Jahreseinkommen ist zu berücksichtigen, wenn dieses davon abweicht.
Das Jahreseinkommen wird um Werbungskosten, pauschale Abzugsbeträge für die Entrichtung von Steuern (12 %), Beiträgen zur Kranken- (10 %) und Rentenversicherung (12 %) sowie verschiedene Freibeträge für Schwerbehinderte, Pflegebedürftige, Unterhaltspflichtige, Zwei-Personenhaushalten oder jungen Ehepaaren mit mindestens einem Kind vermindert.
Das ermittelte anrechenbare Jahreseinkommen von sämtlichen zum Haushalt der/des Wohnungssuchenden gehörenden Personen darf die für den Haushalt maßgebende Einkommensgrenze nicht überschreiten.
(Einkommens- und Verdienstgrenzen siehe Anlagen)
2. Wohnungsgröße
Die angemessene Wohnungsgröße staffelt sich wie folgt:
für Alleinstehende: 1 Wohnraum oder 50 qm Wohnfläche
für 2-Personen-Haushalte: 2 Wohnräume oder 65 qm Wohnfläche
für 3-Personen-Haushalte: 3 Wohnräume oder 80 qm Wohnfläche
für 4-Personen-Haushalte: 4 Wohnräume oder 95 qm Wohnfläche
Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöhen sich die Wohnräume um einen Raum oder 15 qm Wohnfläche. Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche (bis zu 15 qm) und Nebenräume zu verstehen.
Eine Überschreitung der Wohnfläche von 5 qm wird als geringfügig angesehen
Erforderliche Unterlagen:
Antrag Wohnberechtigungsschein ( siehe Anlagen)
Identitätsnachweis soweit nicht in Velbert gemeldet
- Personalausweis
- Pass bei ausländischen Staatsangehörigen
- MeldebescheinigungEinkommenserklärung
- für den Antragsteller = Anlage 1a (siehe Anlagen)
- für Familienangehörige mit eigenem Einkommen = Anlage 1b (siehe Anlagen)Sonstige Nachweise
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein,
z. B. Schwerbehindertenausweis, Mutterpass, Schulbescheinigung, Nachweis der PflegebedürftigkeitGebühren: 15 Euro
Weitere Auskünfte sowie Antragsformulare erhalten Sie beim zuständigen Fachgebiet Wohnen im Rathaus der Stadt Velbert.
Anlagen (pdf-Dateien)
Einkommens- und Verdienstgrenzen
Antrag auf Wohnberechtigungsschein
Einkommenserklärung für Familienangehörige