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Mietwohnungsbau

Förderung des Mietwohnungsbaus

Zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum stellt das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen von Wohnraumförderungsprogrammen Fördermittel bereit. Hiermit kann der Neubau von Miet- und Genossenschaftswohnungen, Miet-Einfamilienhäusern und zur Vermietung bestimmter Eigentumswohnungen gefördert werden.

Die Förderung erfolgt durch die Bereitstellung von zinsgünstigen Darlehen, die bis zum Ablauf des 10. Jahres zinsfrei sind, danach beträgt der Zinssatz 0,5 im Jahr. Auf die Grundpauschale (s. nachstehende Beispiele) kann ein Tilgungsnachlass von 15 % gewährt werden. Die Grundpauschale pro m² Wohnfläche beträgt 1.680,00 €.
Die geförderten Wohnungen unterliegen für die Dauer von 20 bzw. 25 Jahren einer so genannten Belegungs- und Mietpreisbindung.

Die Miethöhe beträgt bei Erstbezug 5,55 Euro je Quadratmeter Wohnfläche zuzüglich der Umlage der Betriebskosten nach Maßgabe der §§ 556, 556 a und 560 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Außerdem darf eine Kaution gemäß § 551 BGB erhoben werden.

Zielgruppe sind Mieterhaushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Rechtsgrundlage für die Einkommensgrenzen ist § 13 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW.

Weitere Informationen finden Sie auf der städtischen Seite "Einkommensgrenzen"

Barrierefreiheit

Die Grundrisse der zu fördernden Wohnungen sollen zur Wohnraumversorgung wechselnder Nutzergruppen geeignet und wohntechnisch zweckmäßig sein. In Nordrhein-Westfalen werden nur Mietwohnungen gefördert, die barrierefrei ausgeführt werden.

Hierzu ist bei der Bauausführung zu beachten, dass

  • der Hauszugang des Gebäudes, die Erdgeschosswohnungen und gegebenenfalls der Aufzug von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sind,
  • innerhalb der Wohnungen keine Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge vorhanden sind,
  • in jeder Wohnung ein Sanitärraum mit einem bodengleichen Duschplatz mit rutschhemmender Oberfläche ausgestattet ist und Türen nicht in den Sanitärraum schlagen und
  • die lichten Türbreiten innerhalb der Wohnungen und von Aufzügen Haus- und Wohnungseingängen sowie alle Bewegungsflächen und gegebenenfalls Rampen der DIN 18025 Teil 2 entsprechen.

Gruppenwohnungen

Zur Verbesserung des Wohnungsangebotes für ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen mit Betreuungsbedarf fördert das Land NRW Wohneinheiten neuen Typs, in denen bis zu acht Personen selbstbestimmt zur Miete wohnen und ihre Pflege oder Betreuung individuell mit Hilfe ambulanter Dienste ihrer Wahl organisieren können (Gruppenwohnungen).

Änderungen und Erweiterungen

Förderfähig ist auch die Neuschaffung von Mietwohnungen durch Änderung, Nutzungsänderung und Erweiterung von Gebäuden oder durch Änderung von Mietwohnungen durch Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse. Die Baukosten inklusive Baunebenkosten müssen für diese Baumaßnahmen jedoch mindestens 650 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen.

Antragsverfahren

Zur Förderung vorgesehene Maßnahmen sind vor Antragstellung mit der zuständigen Bewilligungsbehörde, dem Kreis Mettmann und/oder mit dem Fachbereich Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing der Stadt Velbert  abzustimmen.

Weitere Informationen, die Förderbestimmungen und Antragsformulare erhalten Sie bei der NRW Bank und dem Ministerium für Bauen und Verkehr NRW:

Zur NRW Bank

Zum Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW