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Einkommen und Abzugsbeträge

Jahreseinkommen

Das anrechenbare Jahreseinkommen wird für jede haushaltsangehörige Person gesondert ermittelt. Maßgebend ist das Einkommen, das in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist.

Grundsätzlich wird dabei von dem Einkommen ausgegangen, das im Laufe der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung erzielt worden ist. Einkommensveränderungen, die innerhalb der nächsten zwölf Monate sicher erwartet werden, sind zu berücksichtigen.

Als Jahreseinkommen gilt grundsätzlich das steuerpflichtige Bruttoeinkommen. Es gehören aber auch zum Beispiel dazu:

  • steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
  • Lohnersatzleistungen,
  • der vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn (sog. 450 Euro-Job),
  • die (steuerfreien) Teile von Renten, die den (steuerpflichtigen) Ertragsanteil übersteigen,
  • Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, Asylbewerbergesetz und Bundesversorgungsgesetz

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 Euro abgezogen, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.

Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen im steuerrechtlichen Sinne werden nicht abgezogen. Sie werden durch folgenden pauschalen Abzug berücksichtigt:

Vom Jahreseinkommen können jeweils 12 % abgezogen werden, wenn

  • Steuern vom Einkommen (z. B. Lohnsteuer), 
  • Beiträge zur Rentenversicherung

entrichtet werden. Bei der Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung werden 10 % abgezogen.

Die für jedes Haushaltsmitglied ermittelten Einkünfte werden zusammengerechnet und ergeben das so genannte anrechenbare Gesamteinkommen. Von diesem Gesamteinkommen können dann bestimmte Frei- und Abzugsbeträge abgezogen werden. Auch Schwerbehinderung und gesetzliche Unterhaltsleitungen können berücksichtigt werden.

Beispiel:

Ein Ehepaar mit zwei Kindern. Beide Ehegatten sind berufstätig. Lohn- oder Einkommensteuer sowie Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden gezahlt. Die Werbungskosten überschreiten nicht den Pauschalbetrag.

Beispiel für Abzugsbeträge

 

Ehemann

Ehefrau

Bruttoeinkommen

25.000 Euro

10.000, 00 Euro

abzüglich Werbungskostenpauschale

1.000 Euro

1.000 Euro

Zwischensumme

24.000 Euro

9.000 Euro

abzüglich 34 % Pauschale

8.160 Euro

3.060 Euro

 

 

 

anrechenbares Einkommen

15.840 Euro

5.940 Euro

Das Gesamteinkommen beträgt 21.780 Euro, die Einkommensgrenze von 33.730 Euro wird nicht überschritten.