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Wappen der Stadt Velbert
Rathaus von vorne

Der Datenweitergabe durch das ServiceBüro darf widersprochen werden

Nach dem Bundesmeldegesetz darf das ServiceBüro bestimmten Personengruppen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen, wenn die Betroffenen nicht widersprechen. Ein Widerspruch kann eingelegt werden gegen

  • die Weiterleitung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr volljährig werden,
  • die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
  • die Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen oder anderen Träger von Wahlvorschlägen,
  • die Datenübermittlung an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk im Hinblick auf Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern und
  • die Datenübermittlung an Adressbuchverlage.

Falls Betroffene bereits früher Widerspruch eingelegt haben, ist ein erneuter Widerspruch nicht erforderlich. Widersprüche sind schriftlich, unter Angabe des Vor- und Familiennamens sowie des Geburtsdatums, zu richten an: Stadt Velbert, Der Bürgermeister, ServiceBüro, Thomasstraße 1, 42551 Velbert. Für Widersprüche steht unter www.velbert.de, Quicklinks/Formulare, ein Formular zur Verfügung: Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift im ServiceBüro im Rathaus der Stadt Velbert, Thomasstraße 1 in Velbert-Mitte sowie den ServiceBüros in den Stadtbezirken Langenberg und Neviges (Donnerstraße 13 beziehungsweise Elberfelder Straße 64) abgegeben werden.

Einzelheiten zu den Datenübermittlungen:

Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial für den freiwilligen Wehrdienst erteilen die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich zum 31. März Auskunft über folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr volljährig werden: Vor- und Familienname sowie gegenwärtige Anschrift.

Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 BMG)
Die Meldebehörden übermitteln Daten Familienangehöriger, die nicht derselben oder in keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft sind, an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften der anderen Familienangehörigen. Familienangehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft.

Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen oder anderen Trägern von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 5 BMG)
Die Meldebehörden erteilen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

Datenübermittlungen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern (§ 50 Abs. 5 BMG)
Die Meldebehörden geben auf Anfrage Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister über Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag, jeden fünften weiteren Geburtstag und ab dem 100. jeden folgenden Geburtstag sowie Ehejubiläen ab dem 50. Hochzeitstag.

Datenübermittlung an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG)
Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Vor- und Familienname, Doktorgrad und derzeitige Anschrift zu allen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.