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Wappen der Stadt Velbert
Rathaus von vorne

Die Stadt Velbert sucht Schöffen und Schöffinnen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen

Im Jahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Schöffinnen sowie Jugendschöffen und Jugendschöffinnen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in der Stadt Velbert Frauen und Männer, die am Amtsgericht Velbert, am Amtsgericht Wuppertal und am Landgericht Wuppertal sowie am gemeinsamen Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Mettmann als Vertreter beziehungsweise Vertreterin des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Amtsperiode und Einsatz

Alle Schöffinnen und Schöffen üben ihr Ehrenamt für fünf Jahre aus und werden durch das Gericht in der Regel nicht mehr als zwölf Sitzungstage pro Jahr eingesetzt. Wie oft Schöffen und Schöffinnen in dieser Zeit eingesetzt werden, hängt davon ab, ob man zur Hauptschöffin beziehungsweise zum Hauptschöffen oder zur Ersatzschöffin oder zum Ersatzschöffen gewählt wurde. Die Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen haben die Aufgabe, die Hauptschöffinnen und Hauptschöffen bei Krankheit oder sonstigem Ausfall zu ersetzen. Die tatsächliche Dauer einer Verhandlung vor Gericht hängt von vielen Faktoren ab und kann nicht vorhergesagt werden. Grundsätzlich sollten Sie sich auf mehrstündige Einsätze vorbereiten und hierzu auch gesundheitlich in der Lage sein.

Nähere Informationen zum Schöffenamt

Die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen müssen Beweise würdigen, das heißt die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen beziehungsweise einer Schöffing verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit. Schöffen und Schöffinnen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken machen. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte oder die Angeklagte aufgrund seines oder ihres Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffinnen und Schöffen sind mit den Berufsrichtern und Berufsrichterinnen gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Jedes Urteil – egal ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen und Schöffinnen mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
Schöffen und Schöffinnen sind zur Teilnahme an den Sitzungen, zu denen sie geladen wurden, verpflichtet. Ein Fernbleiben ist nur aus wichtigen Gründen möglich und mit Genehmigung des vorsitzenden Richters zulässig. Der Arbeitgeber hat eine Schöffin oder einen Schöffen für die Zeit des Einsatzes freizustellen. Dem Schöffen oder der Schöffing darf durch seine oder ihre ehrenamtliche Tätigkeit kein Nachteil entstehen.

Voraussetzungen

Die formellen Voraussetzungen für das Schöffenamt ergeben sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Danach müssen Schöffinnen und Schöffen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Für das Ehrenamt ist keine juristische Vorbildung erforderlich. Die Mitwirkung und das Mitentscheiden von Bürgerinnen und Bürgern ohne eine juristische Ausbildung sind gerade deshalb gewünscht, weil diese ihre Lebens- und Berufserfahrung, ihre Menschenkenntnis und ihre Bewertungen in die Entscheidungen der Gerichte einbringen sollen.
Die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollten zusätzlich erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Diese Anforderung braucht nicht schul- oder berufsmäßig erworben zu sein.
Sie sollten außerdem

  • zu Beginn der Amtsperiode am 01.01.2024 mindestens 25 Jahre alt sein,
  • zu Beginn der Amtsperiode am 01.01.2024 nicht älter als 69 Jahre sein,
  • zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in Velbert wohnen,
  • aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt geeignet sein (langer Sitzungsdienst),
  • die deutsche Sprache beherrschen,
  • nicht in Vermögensverfall geraten sein (z.B. sollten Sie sich nicht in einem Insolvenzverfahren befinden).

Ausschlussgründe

Es gibt auch Gründe, die die Ausübung des Schöffenamtes ausschließen. So dürfen Sie keinesfalls

  • infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
  • wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sein.
  • Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sein, in dem die Tat den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nennt in § 34 auch Personen in speziellen Berufsgruppen, die nicht zu Schöffen oder Schöffinnen berufen werden sollen. Dazu gehören im Wesentlichen hauptamtlich in oder für die Justiz tätige Personen (z.B. Richter, Polizeibeamte, Bewährungshelfer etc.).

Wahl

Die Auswahl der Schöffen und Schöffinnen und Jugendschöffen sowie Jugendschöffinnen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 erfolgt während des Jahres 2023 in einem zweistufigen Verfahren.
Der Rat der Stadt Velbert (bei den Schöffen in Erwachsenenstrafsachen) und der Jugendhilfeausschuss (für Jugendschöffen) schlagen dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht doppelt so viele Kandidaten und Kandidatinnen vor, wie an Schöffen oder Schöffinnen benötigt werden, vor. Der Schöffenwahlausschuss wählt dann in der zweiten Jahreshälfte 2023 aus diesen Vorschlägen die Haupt- und Ersatzschöffen aus.

Bewerbung

Bewerbung zur Schöffin oder zum Schöffen 

Bewerbung zur Jugendschöffin oder zum Jugendschöffen

Das hier eingestellte pdf-Formular können Sie online ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben. Dann stehen Ihnen drei Möglichkeiten der Übermittlung zur Verfügung:

  • per Fax an die Nummer 02051/ 26-2170
  • per Post an die Anschrift: Stadt Velbert, Stabsstelle 01, Thomasstr. 1, 42551 Velbert
  • per E-Mail (das eingescannte Formular) an stadt@velbert.de.

Die Bewerbungsfrist endet:

  • für die Schöffen und Schöffinnen am 30.04.2023 und
  • für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen am 16.04.2023.

Weitere Informationen:

www.schoeffenwahl2023.de
www.schoeffenwahl.de
www.schoeffen.de
www.justiz.nrw.de

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