Unter Wahlhandlung wird alles verstanden, was mit der
Stimmabgabe im Wahllokal am Wahltag zusammenhängt:
Verpflichtung der Beisitzer/innen durch die/den Wahlvorsteher/in zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und Hinweis zur Verschwiegenheit
über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen
Angelegenheiten.
Prüfung der Wahlberechtigungen;
Ausgabe der Stimmzettel,
Stimmabgabe selbst etc. .
Grundsätzlich ist die Wahlhandlung, auch die Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses, öffentlich, soweit dies ohne Störung des
Wahlgeschäftes möglich ist.