Nach § 2 des Parteiengesetz (PartG) sind Parteien
Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den
Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung
Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag
oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer
Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten
in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit
dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche
Personen sein.
Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs
Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit
eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.
Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn ihre Mitglieder oder
die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder ihr
Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereiches des
PartG befindet.
Der Bundeswahlleiter führt eine Sammlung von Unterlagen
politischer Parteien.
Diese Sammlung enthält für jede geführte Partei
Satzung
Programm
Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit
Angabe ihrer Funktionen.
Die Parteien sind verpflichtet, dem Bundeswahlleiter
die genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Eine Partei entsteht durch die Gründung. Die
Hinterlegung der Unterlagen in der beim Bundeswahlleiter geführten
Sammlung begründet keine Rechte für die Partei. Auch erfolgt durch die
Aufnahme in diese Sammlung nicht automatisch die Anerkennung als Partei.
Die Anmeldung und Zulassung einer Partei zu Europa-,
Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen richtet sich nach den
Vorschriften der Wahlgesetze des Bundes und der Länder.
Die Entscheidung, ob eine politische Vereinigung als "Partei" im Sinne des
§ 2 des Parteiengesetzes anzuerkennen ist, trifft z. B. bei der Zulassung
zu Bundestags- bzw. Landtagswahlen der Bundeswahlausschuss bzw. der
zuständige Landeswahlausschuss.