Volksabstimmung
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Die nordrhein-westfälische Landesverfassung sieht drei Elemente vor, über die
die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar Einfluss auf den demokratischen
Willensbildungsprozess im Land nehmen können.
Ziel einer Volksinitiative ist, dass sich der Landtag mit einem
politischen Sachthema oder Gesetzentwurf befassen muss.
Dabei ist die Unterzeichnung (Unterstützung) der Volksinitiative durch
mindestens 0,5 Prozent der stimmberechtigten Deutschen in NRW (ca. 65.000
Unterschriften) Voraussetzung.
Ziel eines Volksbegehrens ist der Erlass, Aufhebung oder Änderung
eines Gesetzes durch den Landtag NRW.
Dabei ist die Unterzeichnung (Unterstützung) durch mindestens 8 Prozent der
stimmberechtigten Deutschen in NRW (ca. 1 Million Unterschriften) Voraussetzung.
Ziel eines Volksentscheides ist die Abstimmung über ein vom Landtag
nicht verabschiedetes Gesetz.
Dabei entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit
mind. 15 Prozent der Stimmberechtigten (ca. 2 Millionen Stimmen) beträgt. Bei
Stimmengleichheit ist der Volksentscheid nicht erfolgreich.
Sofern es um ein Gesetz handelt, das die Änderung der Landesverfassung bewirkt,
ist das Gesetz angenommen, wenn sich mind. 50 % der Stimmberechtigten am
Volksentscheid beteiligen und mind. 2/3 der Abstimmenden dem Gesetzentwurf
zustimmen.
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