sind mit Ausnahme der weiter unten bezeichneten Personen
a.
alle Ausländer, außerdem,
b. auch Deutsche, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 3 Abs. 1 Nrn.
2, 3, 4, 4a und 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes innerhalb der letzten 5 Jahre
vor der Wahl erworben haben (Eingebürgerte und Spätaussiedler).
Diese Personen (b.) müssen bis zum 12. Tag vor der Wahl einen schriftlichen
Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen und ihre Wahlberechtigung
durch die Vorlage ihrer Einbürgerungsurkunde (ersatzweise ihres
Staatsangehörigkeitsausweises) bzw. ihres Vertriebenenausweises oder ihrer
Spätaussiedlerbescheinigung bei der Eintragung belegen,
vorausgesetzt, dass sie am Wahltag
16 Jahre alt sind,
sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Velbert ihre Hauptwohnung haben.
Nicht wahlberechtigt
sind Ausländer,
auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 keine
Anwendung findet,
die Asylbewerber sind und
Deutsche, auf die der oben angeführte Buchst. b. nicht zutrifft.
Außerdem gilt für beide Gruppen, dass sie nicht wahlberechtigt sind, wenn
für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch
einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des
Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches
bezeichneten Angelegenheit nicht erfasst, und wenn sie
infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht
besitzen.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten sowie alle (übrigen) Bürger der Stadt
Velbert, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Hier finden Sie die aktuelle
Wahlordnung(pdf-Datei).