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Wahlrecht

 

Wahlberechtigt

sind mit Ausnahme der weiter unten bezeichneten Personen

a.   alle Ausländer, außerdem,

b.   auch Deutsche, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 3 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4, 4a und 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Wahl erworben haben (Eingebürgerte und Spätaussiedler).
Diese Personen (b.) müssen bis zum 12. Tag vor der Wahl einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen und ihre Wahlberechtigung durch die Vorlage ihrer Einbürgerungsurkunde (ersatzweise ihres Staatsangehörigkeitsausweises) bzw. ihres Vertriebenenausweises oder ihrer Spätaussiedlerbescheinigung bei der Eintragung belegen,

vorausgesetzt, dass sie am Wahltag

  1. 16 Jahre alt sind,
  2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
  3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Velbert ihre Hauptwohnung haben.

Nicht wahlberechtigt

sind Ausländer,

  1. auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 keine Anwendung findet,
  2. die Asylbewerber sind und

Deutsche, auf die der oben angeführte Buchst. b. nicht zutrifft.

Außerdem gilt für beide Gruppen, dass sie nicht wahlberechtigt sind, wenn
  • für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheit nicht erfasst, und wenn sie
  • infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen.

Wählbar sind alle Wahlberechtigten sowie alle (übrigen) Bürger der Stadt Velbert, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Hier finden Sie die aktuelle   Wahlordnung (pdf-Datei).