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Fragen und Antworten zur HundesteuerWer ist steuerpflichtig?Gegenstand der Hundesteuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen
Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Alle in
einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam
gehalten. Dies gilt auch für einen zugelaufenen Hund, wenn er nicht innerhalb
von zwei Wochen bei der Abteilung Ordnung und Gewerbe der Stadt Velbert
(Thomasstraße 7 in 42551 Velbert) gemeldet und bei einer von diesem Fachgebiet
bestimmten Stelle abgegeben wird. Wann und wo muss ich meinen Hund anmelden?Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder Zuzug bei der Stadt anzumelden. Bei Welpen aus eigener Zucht beträgt die Meldefrist zwei Monate. Die Anmeldung können Sie vornehmen:
Wann und wo muss ich meinen Hund abmelden?Die Fristen und Möglichkeiten der Anmeldung gelten auch für die Abmeldung. Was ist mit einem in Pflege, Verwahrung, auf Probe oder zum Anlernen genommenen Hund?Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen
hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass
der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuert wird oder von der
Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege,
Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei
Monaten überschreitet Wie hoch ist die Steuer?Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen
Abweichend davon beträgt die Steuer jährlich für das Halten gefährlicher Hunde
oder Hunde bestimmter Rassen, wenn ein oder mehr solcher Hunde gehalten werden,
je Hund 780 €.
Kann man seinen Hund von der Steuer befreien lassen?Ja. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde
Gelten die Befreiungsvoraussetzungen auch für gefährliche Hunde oder Hunde bestimmter Rassen?Nein. Eine gänzliche Befreiung von der Hundesteuer ist für diese Hunde nicht möglich. Soweit aber für gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz der übrigen Hunde zum Normaltarif erfolgen. Als Nachweis ist eine Bescheinigung der erfolgreichen Verhaltensprüfung (erhältlich z.B. beim Kreis Mettmann, Veterinärwesen, Am Kolben 1, 40822 Mettmann, Telefon: 02104/99-1951 oder einem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW anerkannten Sachverständigen) oder eine Bescheinigung der Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht (erhältlich bei der Stadt Velbert, Abteilung Ordnung und Gewerbe, Thomasstraße 7, 42551 Velbert, Telefon: 02051/26-2213) zu erbringen.
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