Förderung des Mietwohnungsbaus
Zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum stellt das Land Nordrhein-Westfalen im
Rahmen von Wohnraumförderungsprogrammen Fördermittel bereit. Hiermit kann der
Neubau von Miet- und Genossenschaftswohnungen, Miet-Einfamilienhäuser und zur
Vermietung bestimmter Eigentumswohnungen gefördert werden.
Die Förderung erfolgt durch Bereitstellung von zinsgünstigen Darlehen.
Die geförderten Wohnungen unterliegen für die Dauer von 15 bzw. 20 Jahren
einer so genannten Belegungs- und Mietpreisbindung.
Zielgruppe sind Mieterhaushalte, deren Einkommen die
Einkommensgrenzen nicht
(Einkommensgruppe A) oder nicht um mehr als 40 % (Einkommensgrenze B)
überschreiten. Rechtsgrundlage für die Einkommensgrenzen ist § 13 Abs. 1 des
Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW.
Für Mieterhaushalte der Einkommensgruppe A beträgt die Miethöhe bei Erstbezug
4,85 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und für die der Einkommensgruppe B 5,95
Euro je Quadratmeter Wohnfläche zuzüglich der Umlage der Betriebskosten nach
Maßgabe der §§ 556, 556 a und 560 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Außerdem
darf eine Kaution gemäß § 551 BGB erhoben werden.
Barrierefreiheit
Die Grundrisse der zu fördernden Wohnungen sollen zur Wohnraumversorgung
wechselnder Nutzergruppen geeignet und wohntechnisch zweckmäßig sein. In
Nordrhein-Westfalen werden nur Mietwohnungen gefördert, die barrierefrei
ausgeführt werden. Hierzu ist bei der Bauausführung zu beachten, dass
a) ein Hauszugang des Gebäudes, die Erdgeschosswohnungen und gegebenenfalls
der Aufzug von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sind,
b) innerhalb der Wohnungen keine Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge
vorhanden sind,
c) in jeder Wohnung ein Sanitärraum mit einem bodengleichen Duschplatz
mit rutschhemmender Oberfläche ausgestattet ist und
d) Türen nicht in den Sanitärraum schlagen und
e) die lichten Türbreiten innerhalb der Wohnungen und von Aufzügen Haus- und
Wohnungseingängen sowie alle Bewegungsflächen und gegebenenfalls Rampen der DIN
18025 Teil 2 entsprechen.
Gruppenwohnungen
Zur Verbesserung des Wohnungsangebotes für ältere, pflegebedürftige oder
behinderte Menschen mit Betreuungsbedarf fördert das Land NRW Wohneinheiten
neuen Typs, in denen bis zu 8 Personen selbst bestimmt zur Miete wohnen und ihre
Pflege oder Betreuung individuell mit Hilfe ambulanter Dienste ihrer Wahl
organisieren können (Gruppenwohnungen).
Änderungen und Erweiterungen
Förderfähig ist auch die Neuschaffung von Mietwohnungen durch Änderung,
Nutzungsänderung und Erweiterung von Gebäuden oder durch Änderung von
Mietwohnungen durch Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse. Die Baukosten
inklusive Baunebenkosten müssen für diese Baumaßnahmen jedoch mindestens 650
Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen.
Antragsverfahren
Zur Förderung vorgesehene Maßnahmen sollten vor Antragstellung mit der
zuständigen Bewilligungsbehörde, dem Kreis Mettmann, abgestimmt werden:
http://www.kreis-mettmann.de .
Auch das Fachgebiet Wohnen der Stadt Velbert berät Sie zu diesem
Förderangebot:
Anliegen
A-Z/ Wohnungsbauförderung .
Weitere Informationen, die Förderbestimmungen und Antragsformulare erhalten
Sie bei der NRW Bank und dem Ministerium
für Bauen und Verkehr NRW:
http://www.nrwbank.de/de/index.html
- der NRW Bank
www.mwebwv.nrw.de
- Ministerium
für Bauen und Verkehr NRW