Eigenheime/
Förderangebot des Landes NRW
Einkommen und Abzugsbeträge
Jahreseinkommen
Das anrechenbare Jahreseinkommen wird für jede haushaltsangehörige Person
gesondert ermittelt. Maßgebend ist das Einkommen, das in den 12 Monaten ab dem
Monat der Antragstellung zu erwarten ist.
Grundsätzlich wird dabei von dem Einkommen ausgegangen, das im Laufe der
letzten 12 Monate vor der Antragstellung erzielt worden ist.
Einkommensveränderungen, die innerhalb
der nächsten 12 Monate sicher erwartet werden, sind zu berücksichtigen.
Als Jahreseinkommen gilt grundsätzlich das steuerpflichtige Bruttoeinkommen.
Es gehören aber auch zum Beispiel dazu:
- steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
- Lohnersatzleistungen,
- der vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn (sog. 400 Euro-Job),
- die (steuerfreien) Teile von Renten, die den (steuerpflichtigen) Ertragsanteil übersteigen,
- Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, Asylbewerbergesetz und Bundesversorgungsgesetz
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird ein
Werbungskosten-Pauschbetrag von 920 Euro abgezogen, sofern keine höheren
Werbungskosten nachgewiesen werden.
Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche
Belastungen im steuerrechtlichen Sinne werden nicht abgezogen. Sie werden durch
folgenden pauschalen Abzug berücksichtigt:
Vom Jahreseinkommen können jeweils 12 % abgezogen werden, wenn
- Steuern vom Einkommen (z. B. Lohnsteuer),
- Beiträge zur Rentenversicherung
entrichtet werden. Bei der Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und
Pflegeversicherung werden 10 % abgezogen.
Die für jedes Haushaltsmitglied ermittelten Einkünfte werden
zusammengerechnet und ergeben das so genannte anrechenbare Gesamteinkommen. Von diesem
Gesamteinkommen können dann bestimmte Frei- und Abzugsbeträge abgezogen werden.
Abzugsbeträge
Abzugsbeträge gibt es:
- für zum Haushalt zählende Schwerbehinderte mit einem
-
Grad der Behinderung (GdB) von 50 - 70, 665 Euro
-
GdB von mindestens 80 - 90,
1.330 Euro
-
GdB unter 80 mit Pflegestufe I oder II, 2.100 Euro
- GdB von 100 oder Pflegestufe III,
4.500 Euro - bei Zwei-Personen-Haushalten und jungen Ehepaaren (noch
keine 40 Jahre alt und weniger als 5 Jahre verheiratet)
4.000 Euro.
- Aufwendungen für gesetzliche
Unterhaltsverpflichtungen können bis zur Höhe des im Unterhaltstitel, Bescheid
oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgestellten
Betrages abgesetzt werden.
Ansonsten beträgt der Abzugsbetrag für gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen:- für eine zum Haushalt rechnende Person, die auswärts untergebracht ist, bis
4.000 Euro
- für eine/n nicht zum Haushalt rechnende/n geschiedene/n oder dauernd getrennt
lebende/n Ehegattin/Ehegatten oder Lebenspartner/in bis 8.000
Euro
- für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person bis
4.000 Euro.
Beispiel:
Ein Ehepaar mit zwei Kindern. Beide Ehegatten sind berufstätig. Lohn- oder
Einkommensteuer sowie Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden
gezahlt. Die Werbungskosten überschreiten nicht den Pauschalbetrag.
Beispiel für Abzugsbeträge
| |
Ehemann |
Ehefrau |
| Bruttoeinkommen |
25.000 Euro |
10.000 Euro |
| abzüglich Werbungskostenpauschale |
920 Euro |
920 Euro |
| Zwischensumme |
24.080 Euro |
9.080 Euro |
| abzüglich 34 % Pauschale |
8.187,
20 Euro |
3.087,20 Euro |
| |
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| anrechenbares Einkommen |
15.892,
80 Euro |
5.992,80 Euro |
Das Gesamteinkommen beträgt 21.885, 60 Euro, die Einkommensgrenze von
31.100,00 Euro
wird nicht überschritten.