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Eigenheime/
Förderangebot des Landes NRW

Einkommen und Abzugsbeträge

Jahreseinkommen

Das anrechenbare Jahreseinkommen wird für jede haushaltsangehörige Person gesondert ermittelt. Maßgebend ist das Einkommen, das in den 12 Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist.

Grundsätzlich wird dabei von dem Einkommen ausgegangen, das im Laufe der letzten 12 Monate vor der Antragstellung erzielt worden ist. Einkommensveränderungen, die innerhalb der nächsten 12 Monate sicher erwartet werden, sind zu berücksichtigen.

Als Jahreseinkommen gilt grundsätzlich das steuerpflichtige Bruttoeinkommen. Es gehören aber auch zum Beispiel dazu:

  • steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
  • Lohnersatzleistungen,
  • der vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn (sog. 400 Euro-Job),
  • die (steuerfreien) Teile von Renten, die den (steuerpflichtigen) Ertragsanteil übersteigen,
  • Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, Asylbewerbergesetz und Bundesversorgungsgesetz

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 920 Euro abgezogen, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.

Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen im steuerrechtlichen Sinne werden nicht abgezogen. Sie werden durch folgenden pauschalen Abzug berücksichtigt:

Vom Jahreseinkommen können jeweils 12 % abgezogen werden, wenn

  • Steuern vom Einkommen (z. B. Lohnsteuer), 
  • Beiträge zur Rentenversicherung

entrichtet werden. Bei der Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung werden 10 % abgezogen.

Die für jedes Haushaltsmitglied ermittelten Einkünfte werden zusammengerechnet und ergeben das so genannte anrechenbare Gesamteinkommen. Von diesem Gesamteinkommen können dann bestimmte Frei- und Abzugsbeträge abgezogen werden.

Abzugsbeträge

Abzugsbeträge gibt es:

  • für zum Haushalt zählende Schwerbehinderte mit einem
    - Grad der Behinderung (GdB) von 50 - 70,    665 Euro
    - GdB von mindestens 80 - 90,                     1.330 Euro
    - GdB unter 80 mit Pflegestufe I oder II,       2.100 Euro
    - GdB von 100 oder Pflegestufe III,             4.500 Euro
  • bei Zwei-Personen-Haushalten und jungen Ehepaaren (noch keine 40 Jahre alt und weniger als 5 Jahre verheiratet)
    4.000 Euro
    .
  • Aufwendungen für gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen können bis zur Höhe des im Unterhaltstitel, Bescheid oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgestellten Betrages abgesetzt werden.
    Ansonsten beträgt der Abzugsbetrag für gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen:
    • für eine zum Haushalt rechnende Person, die auswärts untergebracht ist, bis 4.000 Euro
    • für eine/n nicht zum Haushalt rechnende/n geschiedene/n oder dauernd getrennt lebende/n Ehegattin/Ehegatten oder Lebenspartner/in bis 8.000 Euro
    • für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person bis 4.000 Euro.
Beispiel:

Ein Ehepaar mit zwei Kindern. Beide Ehegatten sind berufstätig. Lohn- oder Einkommensteuer sowie Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden gezahlt. Die Werbungskosten überschreiten nicht den Pauschalbetrag.

Beispiel für Abzugsbeträge
 
  Ehemann Ehefrau
Bruttoeinkommen 25.000 Euro 10.000 Euro
abzüglich Werbungskostenpauschale 920 Euro  920 Euro
Zwischensumme 24.080 Euro  9.080 Euro
abzüglich 34 % Pauschale  8.187, 20 Euro 3.087,20 Euro
     
anrechenbares Einkommen 15.892, 80 Euro 5.992,80 Euro

Das Gesamteinkommen beträgt 21.885, 60 Euro, die Einkommensgrenze von 31.100,00 Euro wird nicht überschritten.