Eigenheime/
Förderangebot des Landes NRW
Baudarlehen
Das Förderangebot richtet sich an Haushalte mit mindestens einem Kind oder an
Haushalte mit mindestens einem oder einer schwerbehinderten Angehörigen. Das
anrechenbare
Einkommen dieser Haushalte darf die
Einkommensgrenze der sozialen
Wohnraumförderung nicht übersteigen.
Berücksichtigt werden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; Kinder,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben und wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu versorgen, und Kinder,
deren Geburt nach ärztlicher Bescheinigung erwartet wird. Kinder, die das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können beim Vorliegen vorgegebener
Voraussetzungen (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 Einkommensteuergesetz) auch noch
berücksichtigt werden
Die Höhe des Darlehens beträgt bei:
Neuschaffung und Ersterwerb
Grundpauschale : 70.000,00 Euro
Kinderbonus je Kind : 5.000,00 Euro
Für neu errichtete Gebäude gibt es ein Zusatzdarlehen in Höhe von 10.000,00
Euro, wenn sie barrierefrei im Sinne der Anlage 1, Nummern 1.21. – 1.2.3 WFB
sind. Im Wesentlichen geht es um die Stufen- und Schwellenlosigkeit beim
Erreichen des Gebäudes und innerhalb des Gebäudes bzw. der Geschosse. Ferner
muss mindestens ein barrierefreier Sanitärraum vorhanden sein, der bezüglich
Ausstattung und Maßen der DIN 18040 – Teil 2 entspricht. Bewegungsflächen, Tür-
und Durchgangsbreiten sind ebenfalls nach den Vorschriften der DIN 18040 – Teil
2 auszurichten.
Neuschaffung im Bestand
Grundpauschale : 56.000,00 Euro
Kinderbonus je Kind : 4.000,00 Euro
Erwerb von bestehendem Wohnraum, sofern mindestens der Standard der
Wärmeschutzverordnung 1995 vorliegt (Baugenehmigung ab 01.01.1995 ) oder der
Energiebedarf laut Energieausweis nicht mehr als 150 kWh/qm beträgt
Grundpauschale : 49.000,00 Euro
Kinderbonus je Kind : 3.500,00 Euro
Erwerb von bestehendem Wohnraum, der nicht den Standard der
Wärmeschutzverordnung 1995 aufweist, wenn gleichzeitig mindestens 3 Maßnahmen
zur energetischen Modernisierung vorgenommen werden (Kombimodell) z.B.
Wärmedämmung aller Außenwände, Wärmedämmung der Kellerdecke, Wärmedämmung des
Daches oder der obersten Geschossdecke, Erneuerung oder erstmaliger Einbau von
wärmedämmenden Fenstern und Fenstertüren, Dachfenstern und Außentüren, Einbau
eines neuen Heizkessels
Grundpauschale : 56.000,00 Euro
Kinderbonus je Kinder : 4.000,00 Euro
Mit der Durchführung der Maßnahmen darf erst nach Erteilung der Förderzusage
begonnen werden und sie müssen innerhalb eines Jahres nach Erteilung der
Förderzusage vollständig ausgeführt sein
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, in allen Fördertatbeständen ein
Starterdarlehen in Höhe von 10.000 Euro zu erhalten. Mit diesem Starterdarlehen
möchte das Land NRW den Haushalten helfen, um die erforderliche Barmittel-Quote
von 7,5 % der Gesamt- oder Erwerbskosten erfüllen zu können.
Das Baudarlehen wird in Höhe von 99,6 % ausgezahlt. Für die Mittel
Neubau/Ersterwerb und die Neuschaffung im Bestand beträgt der Zinssatz 0,5 % und
die Tilgung 1 %. Bei Erwerb von bestehendem beträgt der Zinssatz 0,5 % und die
Tilgung 2 %.Die Konditionen des Starterdarlehens sind denen des jeweiligen
Förderdarlehens angepasst, allerdings beträgt die Tilgung hier 5 %. Ferner
werden ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 % des bewilligten
Darlehens und ein laufender jährlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,5
% des bewilligten Darlehens erhoben.
Nach Ablauf von 5 Jahren seit Bezugsfertigkeit kann das Baudarlehen verzinst
oder höher verzinst werden. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach dem
Haushaltseinkommen und den dann maßgeblichen Einkommensgrenzen. Jeweils nach
fünf weiteren Jahren wird die Möglichkeit einer Verzinsung oder höheren
Verzinsung erneut geprüft.
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die Belastung nicht die wirtschaftliche
Existenzgrundlage gefährdet. Nach Abzug der Belastungen aus der Baufinanzierung,
den Betriebskosten und aller anderen Zahlungsverpflichtungen vom Nettoeinkommen
müssen soviel Einkünfte verbleiben, dass der angemessene Lebensunterhalt, der
sogenannte
Mindestrückbehalt,
sichergestellt ist.
Neubau und Ersterwerb
Gefördert werden:- der Neubau von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen zur Selbstnutzung
- der Ersterwerb schlüsselfertiger Eigenheime oder Eigentumswohnungen vom
Bauträger zur Selbstnutzung (innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung).
Eine Förderung ist nicht möglich, wenn- ein vorzeitiger Baubeginn/vorzeitiger Vertragsabschluss erfolgt ist,
- die angemessenen Gesamtkosten im Bereich der Bewilligungsbehörde
überschritten werden,
- Wohn- und Schlafräume – auch Kinderzimmer – kleiner als 10 qm sind,
- es sich um eine Eigentumswohnung in einem Hochhaus handelt
(mehr als 7 Vollgeschosse).
Eigenleistung muss mindestens in Höhe von 15 v. H. der Gesamtkosten erbracht
werden, davon die Hälfte in eigenen Geldmitteln oder durch ein lastenfreies
Grundstück. Das Starterdarlehen in Höhe von 10.000 Euro wird auf den Teil der
Eigenleistung, der nicht in Geldmitteln erbracht werden muss, angerechnet.
Erwerb vorhandenen Wohneigentums
Auch der Erwerb von vorhandenem Wohnraum kann durch Baudarlehen gefördert
werden. Die Darlehensbedingungen entsprechen denen der Förderung des Neubaus
bzw. Ersterwerbes, allerdings beträgt die Tilgung 2 %.
Hinweis:
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor Erteilung der Förderzusage mit dem
Bau begonnen wurde und der vom Notar beurkundete Kaufvertrag abgeschlossen wurde
bzw. der Förderantrag nicht vorher gestellt worden ist.
Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten des
Ministerium für
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und der
NRW Bank .
Bei der NRW Bank stehen auch Antragsformulare zum Download zur Verfügung.